Übersicht
- Arztvorbehalt
- Die optische Strahlung
- EMF Definition
- Elektromagnetische Felder
- Finden die Schulungen für den Fachkundenachweis als E-Learning statt?
- Folgende Geräte/ Technologien fallen unter die NiSV
- Geräteanmeldung
- Geräteeinweisung beim Hersteller
- Intensive Lichtquellen
- Laser
- Laserschutzbeauftragter
- Müssen Mitarbeiter/innen die NiSV Fachkundezertifikate auch erwerben?
- Nachweispflicht
- Nichtionisierende Strahlung
- NiSV
- NiSV Betreiberpflicht
- NiSV Fachkunde
- NiSV Fachkundemodule
- NiSV Fachkundezertifikat
- NiSV Fristverlängerung
- Personenzertifizierungsstelle
- Sind die NiSV Fachkundezertifikate übertragbar?
- Ultraschall
- Was darf man als Kosmetiker/-in nicht?
- Was versteht man unter medizinischer Kosmetik?
- Welche Regelungen gelten künftig für Kombinationsgeräte?


NiSV

Die NiSV ist die „Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierter Strahlung bei der Anwendung am Menschen“ und ist am 31.12.2020 in Kraft getreten.


NiSV Fachkunde

Bestimmte Geräte und Anwendungen fallen ab dem 31.12.2020 unter die NISV und ab dem 31.12.2022 müssen Sie die Fachkunde bei den Behörden nachweisen können.

Es gibt vier Fachkundekategorien: Laser/ intensive Lichtquellen; EMF in der Kosmetik; EMF zur Stimulation; Ultraschall. Eine Fachkunde setzt sich aus zwei Modulen zusammen: das Grundlagenmodul „Haut“ plus das Fachkundemodul der jeweiligen Technologie.


Folgende Geräte/ Technologien fallen unter die NiSV:

Ultraschallgeräte

Lasergeräte

IPL Geräte

Hochfrequenzgeräte

Niederfrequenzgeräte

Gleichstromgeräte

Magnetfeldgeräte


NiSV Fachkundemodule

Zum einen gibt es einmal das Grundlagenmodul „Die Haut und ihre Anhangsgebilde“, das unter bestimmten Voraussetzungen aber auch wegfallen kann.

Zum anderen muss noch ein zweites Modul absolviert werden, welches von der jeweiligen Technologie ihres verwendeten Gerätes abhängig ist. Man unterscheidet hier zwischen „Optische Strahlung“, „EMF in der Kosmetik“, „EMF zur Stimulation“ und „Ultraschall“.


Personenzertifizierungsstelle

Die Personenzertifizierungsstellen müssen die Schulen/ Akademien zertifizieren (überprüfen und zulassen).

Die Personenzertifizierungsstellen müssen jedoch vorher durch die DAkkS akkreditiert werden, bevor Sie die Schulen zertifizieren dürfen.

Damit Sie ihr Fachkundezertifikat bekommen, sollten Sie die Fachkundeschulung bei einer zertifizierten Akademie absolvieren.


NiSV Fachkundezertifikat

Ein Fachkundezertifikat dient dem vereinfachten Nachweis der Fachkunde, der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen ist.


Sind die NiSV Fachkundezertifikate übertragbar?

Nein, leider sind die Zertifikate nicht übertragbar. Alle Mitarbeiter, die mit den Geräten arbeiten benötigen die NiSV Fachkundezertifikate.


Müssen Mitarbeiter/innen die NiSV Fachkundezertifikate auch erwerben?

Alle Mitarbeiter/-innen, die mit den Geräten arbeiten, die unter die NiSV fallen, brauchen die jeweiligen Fachkundezertifikate.


Finden die Schulungen für den Fachkundenachweis als E-Learning statt?

Wir bieten eine Kombination aus E-Learning und Präsenzunterricht an und halten uns dabei an die gesetzlichen Richtlinien der NiSV.

Damit versuchen wir auch berufstätigen Teilnehmenden entgegenzukommen und Sie mit unserem professionellem und intensivem E-Learning Programm optimal vorzubereiten.

Die Präsenztage vor Ort benötigen Sie für die praktischen Übungen, die zum Teil auch unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden.

Sie können die Schulungen auch nur vor Ort besuchen, das heißt die gesamte Schulungsdauer findet im Präsenzunterricht vor Ort statt.


Laserschutzbeauftragter

Ein Laserschutzbeauftragter ist eine reine Arbeitsschutzmaßnahme.

Wenn Sie Mitarbeiter haben, die mit einem Laser arbeiten, dann brauchen Sie einen Laserschutzbeauftragten, aber wenn Sie allein in Ihrem Studio arbeiten, dann brauchen Sie keinen.

Sie können diese Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang erwerben.


Geräteeinweisung beim Hersteller

Die Geräteeinweisung beim Hersteller ersetzt keine NiSV Fachkunde!

Sie müssen dennoch das Fachkundezertifikat erwerben, wenn Sie mit Geräten arbeiten, die unter die NiSV fallen.


Nachweispflicht

Wir wissen vom zuständigen Ministerium, nachdem das Aussetzen des Vollzuges der NiSV Fachkunde nicht angenommen worden ist, dass gerade eine neue Lösung erarbeitet wird, die für Sie rechtlich noch sicherer sein soll. Sie haben also bis zum 31.12.2022 Zeit die Fachkunde zu erwerben.


Geräteanmeldung

Wenn Sie ab dem 31.12.2020 ein Gerät kaufen, dass unter die NiSV fällt, dann müssen Sie es 2 Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anmelden.


NiSV Betreiberpflicht

Geräteanmeldung

Siehe oben unter Geräteanmeldung.
Vollzug der NiSV (zuständige Behörden):

  • Baden-Würtemberg

    • (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      In den Landkreisen das jeweilige Landratsamt.
      In den Stadtkreisen die jeweilige Gemeinde.
      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft
      Baden-Württemberg
      Hauptstätter Straße 67
      70178 Stuttgart
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Bayern

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberbayern
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. (FH) Friedrich Wink
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Raimund Fußeder
      Regierung von Oberbayern
      Gewerbeaufsichtsamt
      Heßstraße 130
      80797 München
      Tel.: 0 89 / 21 76 - 1
      Fax: 0 89 / 21 76 - 31 02
      Internet: www.gaa-m.bayern.de
      E-Mail: [email protected]

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Niederbayern
      Bemerkung: gewerbeärztlicher Dienst in Regensburg
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Ulrich Gampl
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Hans Jürgen Damaschke
      Regierung von Niederbayern
      Gewerbeaufsichtsamt
      Gestütstraße 10
      84028 Landshut
      Tel.: 08 71 / 8 08 - 01
      Fax: 08 71 / 8 08 - 17 99
      Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de/aufgabenbereiche/gaa/index.php
      Email: [email protected]

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberpfalz
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Heinrich Hilmer
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Florian Schmid
      Regierung der Oberpfalz
      Gewerbeaufsichtsamt
      Ägidienplatz 1
      93047 Regensburg
      Tel.: 0941 / 5680-0
      Fax: 0941 / 5680-1799
      Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de/aufgaben/1842/index.html
      E-Mail: [email protected]

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberfranken
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Oberfranken
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Chem. Günter Tschech
      Stellvertretende Leitung: Frau Dr. med. Marion Huke
      Regierung von Oberfranken
      Gewerbeaufsichtsamt
      Oberer Bürglaß 34-36
      96450 Coburg
      Tel.: 0921 / 604 – 0
      Fax: 0921 / 604 – 2202
      Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de/gewerbeaufsichtsamt
      E-Mail: [email protected]

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Mittelfranken
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Mittelfranken
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Andreas Neubig.
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Frank Bachmann
      Regierung von Mittelfranken
      Gewerbeaufsichtsamt
      Roonstraße 20
      90429 Nürnberg
      Tel.: 09 11 / 9 28 - 0
      Fax: 09 11 / 9 28 - 29 99
      Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/1841/index.html
      E-Mail: [email protected]

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Unterfranken
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Unterfranken
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Chem. Dr. Günther Gaag
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Ing. Rudolf Lemmich
      Regierung von Unterfranken
      Gewerbeaufsichtsamt
      Georg-Eydel-Str. 13
      97082 Würzburg
      Tel.: 09 31 / 3 80 - 00
      Fax: 09 31 / 3 80 - 18 03
      Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de/aufgaben/69076/index.html
      E-Mail: [email protected]

      Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Schwaben
      Zuständigkeitsbereich: Regierungsbezirk Schwaben
      Bemerkung: mit gewerbeärztlichem Dienst
      Leitung: Herr Dipl.-Ing. Hans-Georg Niedermeyer
      Stellvertretende Leitung: Herr Dipl.-Chem. Dr. Gerald Böhrer
      Regierung von Schwaben
      Gewerbeaufsichtsamt
      Morellstr. 30d
      86159 Augsburg
      Tel.: 08 21 / 3 27 - 01
      Fax: 08 21 / 3 27 - 27 00
      Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de/Aufgaben/GAA/Gewerbeaufsichtsamt.php?PFAD=/index.php:/index2.php
      E-Mail: [email protected]

      Oberste Landesbehörde
      Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
      Rosenkavalierplatz 2,
      81925 München
      Telefon 49 (0)89 9214 - 00
      Fax 49 (0)89 9214-2266
      Anregungen zur Internetseite der Bayerischen Gewerbeaufsicht richten Sie bitte an das
      "Referat 31- Verbraucherschutz-Grundsätze" im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
      E-Mail: [email protected]
      Ihre Mitteilungen und Anfragen richten Sie bitte an die Servicestelle Bayern – die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung:
      E-Mail: [email protected]


      Berlin

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi)
      Turmstraße 21
      10559 Berlin
      [email protected]

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
      Abteilung Arbeit und Berufliche Bildung, Referat II E, Arbeitsschutz und technische Sicherheit
      Oranienstraße 106
      10969 Berlin


      Brandenburg

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
      Horstweg 57
      14478 Potsdam
      Telefon: 0331 8683 - 0
      Telefax: 0331 864335
      Fax an E-Mail: 0331 27548 - 1800
      E-Mail: [email protected]

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
      Referat 15 – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Produktsicherheit
      Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
      14467 Potsdam
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Bremen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
      Horstweg 57
      14478 Potsdam
      Telefon: 0331 8683 - 0
      Telefax: 0331 864335
      Fax an E-Mail: 0331 27548 - 1800
      E-Mail: [email protected]

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
      Referat 15 – Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit; Produktsicherheit
      Henning-von-Tresckow-Straße 2-13
      14467 Potsdam
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Hamburg

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
      Fachreferat Gesundheit und Umwelt
      Postfach 30 28 22
      20310 Hamburg
      Funktionspostfach der Behörde: [email protected]
      Anmerkungen
      Vollzugsbehörde noch nicht abschließend geklärt.


      Hessen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)
      Zuständige Vollzugsbehörde
      Regierungspräsidien:
      Regierungspräsidium Gießen:
      Funktionspostfach: [email protected]
      Landgraf-Philipp-Platz 1-7
      35390 Gießen

      Regierungspräsidium Kassel:

      Funktionspostfach: [email protected]
      Am Alten Stadtschloss 1
      34117 Kassel
      Regierungspräsidium Darmstadt mit den Standorten:

      Wiesbaden:

      Funktionspostfach: [email protected]
      Simone-Veil-Straße 5
      65197 Wiesbaden

      Frankfurt am Main:

      Funktionspostfach: [email protected]
      Gutleutstraße 114
      60327 Frankfurt am Main

      Darmstadt:

      Funktionspostfach: [email protected]
      Wilhelminenstraße 1-3
      64283 Darmstadt

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
      Referat III 2
      Sonnenberger Straße 2/2a
      65193 Wiesbaden
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Mecklenburg-Vorpommern

      Die Zuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (NiSGZustLVO MV) unterscheidet zwischen Anwendern in Gesundheitseinrichtungen und außerhalb von Gesundheitseinrichtungen.
      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV) richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde für Gesundheitseinrichtungen:

      Landesamt für Gesundheit und Soziales
      E-Mail: [email protected]
      Ansprechpartner: Herr Dr. Sieg
      Telefon: (0381) 331-59185

      Zuständige Vollzugsbehörden außerhalb von Gesundheitseinrichtungen:

      Örtliche Gesundheitsämter:
      Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Schwerin
      E-Mail: [email protected]
      Ansprechpartnerin: Frau Schulrath
      Telefon: (0385) 545-2868

      Gesundheitsamt des Landkreises Ludwigslust-Parchim

      E-Mail: [email protected]
      Ansprechpartnerin: Frau Teske
      Telefon: (03871) 722-5308

      Gesundheitsamt des Landkreises Nordwestmecklenburg

      E-Mail: [email protected]

      Gesundheitsamt der Stadt Rostock
      E-Mail: [email protected]
      Ansprechpartnerin: Frau Dr. Neuber
      Telefon: (0381) 381-5378

      Gesundheitsamt des Landkreises Rostock
      E-Mail: [email protected]
      Ansprechpartnerin: Frau Jonas

      Gesundheitsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
      E-Mail: [email protected]
      Ansprechpartnerin: Frau Lange
      Telefon: (0395) 57087-2312

      Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald
      E-Mail: [email protected]

      Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Rügen
      E-Mail: [email protected]
      Ansprechpartner: Herr Heusler
      Telefon: (3831) 357-2300

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Ministerium für Wirtschaft. Arbeit und Gesundheit (des Landes Mecklenburg-Vorpommern)
      Referat Arbeitsschutz und Referat Öffentliches Gesundheitswesen, Infektionsschutz und Rettungsdienst
      Johannes-Stelling-Straße 14 19053 Schwerin
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Niedersachsen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde

      Landkreise und kreisfreie Städte

      Zuständige oberste Landesbehörde

      Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
      Referat 401 – Öffentlicher Gesundheitsdienst, übertragbare Krankheiten, Umwelthygiene, medizinischer Zivil- und Katastrophenschutz
      Hannah-Arendt-Platz 2
      30159 Hannover
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Nordrhein-Westfalen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde

      Bezirksregierung Arnsberg
      Seibertzstraße 1
      59821 Arnsberg
      [email protected]

      Bezirksregierung Detmold
      Leopoldstraße 15
      32756 Detmold
      [email protected]

      Bezirksregierung Düsseldorf
      Am Bonneshof 35
      40474 Düsseldorf
      [email protected]

      Bezirksregierung Köln
      Zeughausstraße 2-10
      50667 Köln
      [email protected]

      Bezirksregierung Münster
      Domplatz 1-3
      48143 Münster
      [email protected]

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
      Referat IV B 5, Pharmazie, Medizinprodukte
      Fürstenwall 25
      40219 Düsseldorf
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Rheinland-Pfalz

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Struktur- und Genehmigungsdirektionen

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
      Rheinland-Pfalz
      Referat 1062, Physikalische Einwirkungen in der Umwelt: [email protected]
      Kaiser-Friedrich-Straße 1
      55116 Mainz
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Saarland

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
      Don-Bosco-Straße 1
      66119 Saarbrücken
      [email protected]

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes
      Referat C/4
      Keplerstraße 8
      66117 Saarbrücken
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]


      Sachsen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.
      Zuständige oberste Landesbehörde
      Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
      Referat 25, Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
      Wilhelm-Buck-Straße 2
      01097 Dresden
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]
      Anmerkungen
      Für das Land Sachsen ist die Zuweisung der Zuständigkeiten noch nicht abschließend geklärt.


      Sachsen-Anhalt

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.
      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
      Referat 32 – Technischer und stoffbezogener Arbeitsschutz: [email protected]
      Turmschanzenstraße 25
      39114 Magdeburg
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]
      Anmerkungen
      Aufgrund der derzeitigen Pandemie bestand noch keine Möglichkeit die Zuständigkeiten der jeweiligen Behörden für das Land Sachsen-Anhalt zu regeln.


      Schleswig-Holstein

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Landesamt für Soziale Dienste (LAsD)
      Dezernat 33 – Medizinprodukteüberwachung
      Steinmetzstraße 1-11
      24534 Neumünster
      Funktionspostfächer des Landesamtes für Soziale Dienste:
      E-Mail: [email protected]
      DE-Mail: [email protected]

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
      Stabsbereich VIII KSt
      Adolf-Westphal-Straße 4
      24143 Kiel
      Funktionspostfach des Ministeriums: [email protected]
      Anmerkungen
      Für das Land Schleswig-Holstein ist die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde für die NiSV noch nicht abschließend geklärt. Die Angaben sind daher vorläufig.


      Thüringen

      (Anzeigen nach § 3 Absatz 3 NiSV richten Sie bitte an die für Sie zuständige Vollzugsbehörde.)

      Zuständige Vollzugsbehörde
      Zuständigkeit noch nicht geklärt.

      Zuständige oberste Landesbehörde
      Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
      Referat 54, Arbeitsschutz
      Werner-Seelenbinder-Straße 6
      99096 Erfurt
      Themenbezogenes Funktionspostfach: [email protected]
      Anmerkungen
      Für das Land Thüringen ist die Zuständigkeit für die NiSV noch nicht abschließend geklärt.
      Aller Voraussicht nach wird aber das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz die zuständige Vollzugsbehörde sein.

      Quelle: www.bmu.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/kosmetische-anwendung-nichtionisierender-strahlung/vollzug-der-nisv/

  • Dokumentation nach NiSV
    Sie müssen sicherstellen, dass Sie jede durchgeführte Anwendung und die durchgeführte Beratung und Aufklärung dokumentieren. Nach der letzten Nutzung der Anlage müssen Sie die Dokumentation drei Jahre aufbewahren.

  • Gerätebuch
    Im Gerätebuch wird beispielsweise die Inspektion und Wartung, die Art der Bedienungsfehler und Funktionsstörungen dokumentiert und belegt, dass die ordnungsgemäße Installation der Anlage am Betriebsort (z.B. Ihr Kosmetikstudio) geprüft worden ist.

Nichtionisierende Strahlung

Unter nichtionisierender Strahlung fallen beispielweise Laser, intensive Lichtquellen, Anwendungen mit Hoch- und Niederfrequenz sowie mit Magnetfeldern.

Ultraschallanwendungen fallen auch unter die NiSV, obwohl Sie keine Strahlungen aussenden.


Welche Regelungen gelten künftig für Kombinationsgeräte?

Geräte, die mehrere Techniken kombinieren, zum Beispiel IPL mit Hochfrequenz oder Ultraschall, dürfen gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nur noch von Personen angewendet werden, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde für alle angewendeten Methoden verfügen. Entsprechende Kombinationsanwendungen werden zum Beispiel zur Faltenglättung eingesetzt und zur Verbesserung des Hauterscheinungsbildes durch oberflächliches chemisches Peeling oder zur Photoepilation, das heißt zur möglichst dauerhaften Haarentfernung.


Laser

Laser werden im kosmetischen Bereich vor allem zur dauerhaften Haarentfernung oder beispielsweise „Hautverjüngung“ eingesetzt.

Bestimmte Anwendungen mittels Laser, wie beispielsweise die Entfernung von Tattoos und Permanent-Make-Up, dürfen ab dem 31.12.2020 nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden.


Intensive Lichtquellen

IPL-Geräte sind intensive Lichtquellen, die z.B. dauerhaften Haarentfernung und „Hautverjüngung“ eingesetzt werden.


Ultraschall

Als Ultraschall bezeichnet man mechanische Schwingungen, die oberhalb des menschlichen Hörfrequenzbereichs liegen. Ultraschall wird vor allem an der Haut z.B. zur Mikromassage, Sonophorese, Körperformung und „Hautverjüngung“ eingesetzt.

Wer darf das sogenannte "Ultraschall-Babykino" künftig noch anbieten?

Der umgangssprachliche Begriff "Ultraschall-Babykino" meint den nichtmedizinischen Einsatz von Ultraschallgeräten zur Anfertigung von medizinisch nicht erforderlichen Bildern und Filmen des ungeborenen Kindes im Mutterleib. Eine solche Anwendung von bildgebendem Ultraschall zu nichtmedizinischen Zwecken am Fötus ist ab dem 31. Dezember 2020 nicht mehr zulässig.

Die Notwendigkeit von Ultraschalluntersuchungen für die Schwangerschaftsvorsorge wird mit dem Verbot des "Ultraschall-Babykinos" keineswegs infrage gestellt. Diese Untersuchungen sind ein wichtiges diagnostisches Instrument im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für Mutter und Kind. Dies gilt auch für darüberhinausgehende Untersuchungen, die durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet werden.


EMF Definition

Elektrische und magnetische Felder beschreiben die räumliche Verteilung einer Kraftwirkung, die auf elektrische Ladungen und Ströme ausgeübt werden kann.

Elektromagnetische Felder können künstlich erzeugt werden, kommen aber auch natürlich in der Umwelt vor z.B. Erdmagnetfeld, Wärmestrahlung, Licht.


Arztvorbehalt

Einige Behandlungen dürfen ab dem 31.12.2020 mit in Kraft treten der NiSV nur von Ärzten durchgeführt werden.

Darunter fällt die Entfernung von Tattoos und Permanent-Make-Up mit einem Laser, der Einsatz optischer Strahlung, Hochfrequenz oder Ultraschall, die zur Fettgewebereduktion führen, gezielte Behandlungen von Gefäßveränderungen und die Magnetresonanztomographie bei nichtmedizinischen Zwecken.

Gibt es Regeln, ob der Arzt oder die Ärztin bei einer Delegation immer körperlich anwesend sein muss? Kann die delegierte Tätigkeit auch außerhalb der ärztlichen Räumlichkeiten stattfinden?

Es entspricht dem Wesen der ärztlichen Delegation, dass die Ärztin oder der Arzt nicht bei jedem Anwendungsschritt körperlich anwesend sein muss. Es besteht aber eine ärztliche Überwachungspflicht und es muss außerdem sichergestellt sein, dass der Arzt oder die Ärztin, der oder die die Verantwortung für die Behandlung trägt, jederzeit sehr zeitnah hinzugezogen werden kann, was in der Regel eine räumliche Nähe voraussetzt.


Elektromagnetische Felder

Wenn Strom fließt, erzeugen elektrische Geräte und Leitungen zwei Arten von Feldern: elektrische und magnetische Felder.

Was ist ein elektrisches Feld?

1. ein elektrisches Feld entsteht, sobald an einem Gerät oder einer Stromleitung eine Spannung anliegt. Spannung ist die Voraussetzung dafür, dass elektrischer Strom fließen kann, wenn ein Gerät eingeschaltet wird.

Was ist ein magnetisches Feld?

2. ein magnetisches Feld entsteht, wenn zusätzlich Strom fließt. Daher sind elektrische Geräte und Leitungen, in denen Strom fließt, von elektrischen und magnetischen Feldern umgeben.

Worin besteht der Unterschied zwischen optischer Strahlung und elektromagnetischen Feldern?


Die optische Strahlung

…setzt eine Lichtquelle voraus, die eine bestimmte optische Wellenlänge oder ein Wellenlängenspektrum aussendet.

Elektromagnetische Felder

…setzen einen Stromfluss voraus und umgeben Geräte und Leitungen.

Quelle: bmu.de


Was darf man als Kosmetiker/-in nicht?

Das Heilpraktikergesetz regelt, welche Tätigkeiten man als Kosmetiker/-in nicht ausüben darf. Für "Diagnostische und therapeutische Behandlungen zur Heilung und Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen" benötigt man eine Erlaubnis und sind demnach für Kosmetiker/-innen verboten.


Was versteht man unter medizinischer Kosmetik?

Medizinische Kosmetik befasst sich mit der Behandlung, Pflege und Verbesserung von Hautproblemen. In der medizinischen Kosmetik werden vor allem neueste Therapie-Technologien genutzt wie z.B. Lasergeräte, IPL SHR, Ultraschall, Hochfrequenz- und Niederfrequenzgeräte - aber auch die Mikrodermabrasion , medizinische Peelings u.v.m.


NiSV Fristverlängerung

Die Fristverlängerung der NiSV Nachweise um ein Jahr kommt! Wir haben am 04.06.2021 die Information vom zuständigen Ministerium erhalten, dass die Frist zum NiSV Fachkundenachweis um ein Jahr nach hinten verschoben wird! Das bedeutet, dass Sie die Fachkundezertifikate erst bis zum 31.12.2022 nachweisen müssen und noch ein Jahr länger Zeit haben, die Schulungen zu besuchen!